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TANDEM® Fundazioa PK/Apdo. 864 E-20080 Donostia / San Sebastián (SPAIN) Fax+Tel(10-13h): INT-34-943 322 062 E-Mail > www.tandemcity.info |
3. Satzung und Zusammenarbeit
3.1 (Satzung: 31+52) Welche Rechte bekommt eine Tandem-Schule ?
Die Vollmitglieder haben das Recht,
a) alle Organe der Stiftung zu wählen, zu kontrollieren und abzuwählen;
b) sich für alle Organe zur Wahl zu stellen;
c) das Warenzeichen TANDEM Nr. 1.086.791 in allen Darstellungsformen ausser der von Tandem Madrid verwendeten (Fahrradform) zu verwenden;
d) das urheberrechtlich geschützte Material Nr. 128.568 und alles von Mitgliedern des Stiftungsrats erarbeitete Material zu verwenden;
e) Tandem-Einzelvermittlung und damit verbundene Kurse durchzuführen;
f) an allen Projekten der Stiftung teilzunehmen;
g) ihre Erfahrungen zu veröffentlichen, sofern dem nicht andere Bestimmungen der Satzung entgegenstehen.
Die Mitglieder im Wissenschaftlichen Beirat haben das Recht
a) an Assoziiertenplenen teilzunehmen, die Empfehlungen an die Stiftung richten können;
b) die Warenzeichen unter Nennung des Assoziiertenstatus zu verwenden;
c) das urheberrechtlich geschützte Material zu verwenden;
d) Tandem-Einzelvermittlung und damit verbundene Kurse im Rahmen ihres Einflussbereichs und sonstiger Bedingungen durchzuführen;
e) an allen Projekten der Stiftung teilzunehmen;
f) ihre Erfahrungen zu veröffentlichen, insofern dem nicht andere Bestimmungen dieser Satzung entgegenstehen;
g) beschleunigt über die Ausschreibung von Begleitforschungsprojekten informiert zu werden;
h) in den Wissenschaftlichen Beirat einer Stiftungszeitschrift aufgenommen zu werden;
i) Fortbildungsveranstaltungen (ausser Einführungskursen in die Tandem-Methode, 1. Stufe) durchzuführen, sofern eine TeilnehmerInnenliste an die für ‘Fortbildung/Tandem-Methodik’ zuständige Abteilung der Stiftung geschickt wird und ein/e ReferentIn von einem Vollmitglied teilnimmt.
3.2 (Satzung: 32+53) Welche Pflichten hat eine Tandem-Schule ?
Die Pflichten der Vollmitglieder sind in Wirklichkeit eine Art Geschäftsordnung für die Zusammenarbeit innerhalb einer Föderation von Einrichtungen, die ihre Selbständigkeit nicht verlieren, aber koordiniert vorgehen.
Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
a) einen ortsbezogenen Zusatz hinzuzufügen, wenn sie ‘TANDEM’ in den Namen aufnehmen;
b) nach dem Austritt keine Tandem-Aktivitäten gemäss Art. 7 durchzuführen;
c) die für den Warenzeichenschutz zuständige Abteilung der Stiftung über Verletzungen des Warenzeichens in ihrem Einflussbereich zu unterrichten;
d) die Beiträge zu bezahlen;
e) die Obergrenze für die Tandem-Einzelvermittlung , die jährlich vom Stiftungsrat festgelegt wird, zu beachten;
f) den TandempartnerInnen eine Quittung auszustellen;
g) ein Exemplar sämtlicher Veröffentlichungen an die dafür zuständige Abteilung der Stiftung kostenlos zu übersenden;
h) Namen, Stadt und Telefonnummer aller Stiftungsratsmitglieder im selben Land in der Werbung zu erwähnen, ausgenommen in Zeitungskleinanzeigen, Radio und Fernsehen;
i) einen jährlichen Rundbrief über Lage und Aktivitäten an alle Mitglieder zu übersenden;
j) an den Vollversammlungen im eigenen Land und den Internationalen teilzunehmen und sie turnusmässig zu organisieren;
k) zum Schutz vor NachahmerInnen das Symbol ® hinter dem Begriff TANDEM oder eine Fussnote bei wissenschaftlichen Texten anzubringen;
l) die Werbung der übrigen Mitglieder in ihren Räumen auszulegen und die Stiftung in ihren Veröffentlichungen als für Neumitgliederinformation zuständige AnsprechpartnerIn zu nennen;
m) vor Aktivitäten im eigenen Land im Einflussbereich eines anderen Mitglieds dieses zu informieren;
n) vor Aktivitäten im Ausland die Zustimmung das dortige Mitglied oder die dortige Vollversammlung
o) vor Aktivitäten in Gebieten ohne Mitglieder die für die Neumitgliederwerbung zuständige Abteilung der Stiftung zu informieren und ihr potentielle Mitglieder mitzuteilen;
p) keine Werbung für Einrichtungen zu betreiben, die nicht Mitglied sind, und nur in begründeten Ausnahmefällen KursteilnehmerInnen zu vermitteln
q) keine gebietsspezifische Werbung im Einflussbereich eines anderen Mitglieds ohne dessen Zustimmung durchzuführen und bei Werbeaktionen, die nicht allein getragen werden können, den anderen Vollmitgliedern Präferenz zu geben;
r) nicht zu versuchen, das Warenzeichen TANDEM allein oder in Verbindung auf sich einzutragen;
s) keine Beteiligung an Firmen zu unterhalten, die die obengenannten Pflichten verletzen.
Für die Assoziierten gilt das Gleiche, aber es fallen einige Bestimmungen weg, die nicht zu ihnen passen. Dementsprechend gelten:
a, b, d-g, i, k, l, r
3.3 (Satzung: 37) Welche Arten von Schulen können Vollmitglied werden ?
Die bei der Gründung der Tandem-Stiftung in der Satzung festgelegten Bedingungen sind im Laufe der Zeit teilweise uminterpretiert worden. Ursprünglich galt für Vollmitglieder:
a) Rechtsform als gemeinnütziger oder nicht gewinnorientierter Verein, oder Genossenschaft. In letzter Zeit wird häufiger von der Ausnahmeregelung, dass in Ländern, wo diese Rechtsform nicht besteht, die Vollversammlung mit 2/3-Mehrheit andere Formen zulassen kann, Gebrauch gemacht, sodass auch Firmen Mitglied geworden sind, die gewinnorientierte Selbstbeschäftigungs- oder Familienbetriebe sind. Nach wie vor werden keine Schulen aufgenommen, wo das Management nicht aus LehrerInnen besteht und nicht vor Ort in der Schule arbeitet (um zu erreichen, dass die Tandem-Idee in den richtigen Händen bleibt)
b) mindestens vier Personen mit mindestens zwei verschiedenen Sprachen, die ihre Anwesenheit im nächsten Jahr garantieren (um Kontinuität und Interkulturalität zu sichern)
c) entsprechende pädagogische Linie mit Verwendung von Tandem-Verfahren und interkulturellem Ansatz
d) Standort in einem nicht versorgten Gebiet (um zu erreichen, dass alle potentiellen TandempartnerInnen über eine Vermittlungszentrale laufen und so die grösstmöglichen Vermittlungschancen haben; ausserdem steht dahinter auch eine Marktaufteilung für Sprachkurse für AusländerInnen, weil sich die Tandem-Schulen in einem Land keine Konkurrenz machen, sondern sich ergänzen)
3.4 (Satzung: 27) Können private Schulen Mitglied werden ?
Nach der in den letzten Jahren angewandten Interpretation, ja.
3.5 (Satzung: 27) Und was ist mit gewinnorientierten Firmen ?
Nach der in den letzten Jahren angewandten Interpretation sind auch gewinnorientierte Firmen Mitglied geworden. Die Tandem-Stiftung insgesamt ist aber satzungsgemäss immer nicht-gewinnorientiert und gemeinnützig und wird daraufhin vom Stiftungsregister und Finanzamt kontrolliert. Und gewinnorientierte Betriebe im Stiftungsrat müssen die Entscheidungen über die Stiftung nach der Stiftungssatzung, nicht nach Gewinninteressen treffen.
3.6 (Satzung: 27) Welche Nationalitäten müssen im Team sein ?
Im Idealfall besteht das Team aus InländerInnen und AusländerInnen, es gibt aber auch Schulen, wo nur InländerInnen arbeiten, die dann Fremdsprachkenntnisse und Auslandserfahrung haben müssen.
3.7 (Satzung: 28) Kann eine neugegründete Schule sofort unter dem Namen 'Tandem'® öffnen ?
Theoretisch ja, sobald sie aufgenommen ist. In der Praxis braucht das Aufnahmeverfahren einige Monate, und wenn überhaupt keine Infrastruktur vorhanden ist, ist es unwahrscheinlicher, dass die Aufnahme befürwortet wird.
So kommt es oft dazu, dass eine Schule mit einem eigenen Namen beginnt, und dann den Namen 'Tandem + Stadt' hinzufügt. Das ist billiger als eine Umbenennung.
3.8 Wie ist das Verhältnis von einzelner Schule und 'Zentrale' ?
'Tandem' hat keine übergeordnete 'Zentrale' wie z.B. das Goethe-Institut, der British Council oder die Alliance Française oder die verschiedenen Franchise-Ketten. Die Stiftung ist für bestimmte Gemeinschaftsaufgaben zuständig und fungiert als Ansprechpartner nach aussen, aber genau wie manche anderen Arbeitsgruppen ist sie eher eine Serviceeinrichtung für eine Föderation als eine Leitung.
Daneben gibt es seit 2002 eine gemeinsame Angestellte fast aller Schulen für Marketingaufgaben.
3.9 (Satzung: 28, 29) Wie ist das Verhältnis der einzelnen Länder und der Gesamtorganisation ?
Alle Fragen, die ein Land betreffen, wie z.B. ein gemeinsamer Prospekt, werden dort geregelt. Alle Fragen, die länderübergreifend sind, wie z.B. die gemeinsamen Webs, werden international besprochen.
In Konfliktfällen kann das internationale Plenum Beschlüsse eines Landesplenums aufheben, z.B. über Nicht/Aufnahme von Neumitgliedern.
3.10 (Satzung: 27, 51) Was ist, wenn es in einer Region/Stadt schon ein 'Tandem'®gibt ?
Über die Aufnahme von Vollmitgliedern entscheidet das Plenum des Landes, das erfahrungsgemäss dem nächsten Nachbar ein weitgehendes Vetorecht einräumt. Dementsprechend gibt es nur zwei Vollmitglieder in einer Stadt, wenn das 'ältere' einverstanden ist und beide ihre Vermittlungsdatenbanken zusammenlegen.
Assoziierte haben kein Vetorecht gegen die Neuaufnahmen in 'ihrer' Region, und die Entscheidung darüber trifft das Plenum der Vollmitglieder oder der Vorstand. Aber auch hier wird von der Stiftung darauf geachtet, dass die Vermittlung koordiniert wird.
3.11 (Satzung: 32, 52) Ist die Plenumsteilnahme verbindlich ?
Für Vollmitglieder ja. Zum Ausgleich für die Fahrt- und Unterkunftskosten, die die TeilnehmerInnen auf sich nehmen, müssen Fehlende seit 2001 einen Zuschlag zum Mitgliedsbeitrag bezahlen. Umgekehrt wird weit entfernt liegenden Schulen mit geringem Umsatz seit 2001 ein Fahrtkostenzuschuss gezahlt.
Für Assoziierte ist die Einberufung von Assoziiertenplenen möglich, de fakto treffen sie sich aber am ehesten auf den Internationalen Tandem-Tagen.
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